Bundesregierung legt Gesetzentwurf mit Rechtsanspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung vor

Das Bundeskabinett beschloss am 11. Februar 2015 einen entsprechenden Gesetzentwurf zur gesetzlichen Verankerung der psychosozialen Prozessbegleitung von Opfern schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten. 

Hintergrund für die Regierungsinitiative ist die nationale Umsetzung der EU-Opferschutzrichtlinie bis spätestens 16. November dieses Jahres. Die Richtlinie legt Mindeststandards für die Rechte der Opfer von Straftaten fest.

Dem Gesetzentwurf zufolge sollen Opfer von Straftaten künftig mehr Informationsrechte in Bezug auf die gegen den mutmaßlichen Täter erhobenen Beschuldigungen sowie auf das Gerichtsverfahren erhalten. Bei der Anzeigeerstattung kann bei Bedarf auch sprachliche Unterstützung, gegebenenfalls durch Dolmetscher/-innen, gewährt werden.

Vorgesehen ist ein Rechtsanspruch auf kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung für die in § 397a Absatz 1 Nummer 4 und 5 StPO genannten Personen: Kinder, Jugendliche sowie vergleichbar schutzbedürftige Betroffene schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten. Sonstige Opfer sollen ebenfalls kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung erhalten, wenn nach Ansicht des Gerichts dies im Einzelfall erforderlich ist. Sie wird in jedem Fall nur auf Antrag gewährt.

Darüber hinaus soll das Instrumentarium des Opferschutzes in einzelnen Bereichen ausgebaut und die psychosoziale Prozessbegleitung ausdrücklich in der Strafprozessordnung verankert werden. Sie gilt als besonders intensive Form der Begleitung für besonders schutzbedürftige Opfer von schweren Straftaten vor, während und nach der Hauptverhandlung und umfasst ihre qualifizierte Betreuung, Informationsvermittlung und Unterstützung im Strafverfahren.

Anders als in Österreich oder in der Schweiz gibt es in Deutschland noch keine detaillierten gesetzlichen Regelungen zur psychosozialen Prozessbegleitung. Lediglich in einigen Bundesländern wie Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein wird sie praktiziert.