Evaluation des zivilrechtlichen Gewaltschutzes in der Schweiz

In der Schweiz gelten seit 2004 Gewaltdelikte in Ehe und Partnerschaft als Offizialdelikt und werden von Amtes wegen verfolgt. 2007 trat die zivilrechtliche Gewaltschutznorm gemäß Art. 28bZGB in Kraft. Die Erweiterung des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes bei Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen (Art. 28b ZGB) geht auf eine parlamentarische Initiative zurück, die forderte, dass ein Gewaltschutzgesetz geschaffen werden soll, das die von Gewalt betroffenen Personen schützt und die sofortige Wegweisung von gewalttätigen Personen aus der Wohnung und das Betretungsverbot über eine bestimmte Zeitdauer festlegt (entsprechend der österreichischen Gesetzgebung).

Fünf Jahre nach Inkrafttreten von Art. 28b ZGB findet eine Evaluation dieser neuen Bestimmung statt.

Evaluation zur Umsetzung und Wirkung von Art. 28b ZGB (Schweiz)
Autorinnen: Daniela Gloor, Hanna Meier, Soziologinnen, Dr. phil., Social Insight und Andrea Büchler, Prof. Dr. iur., Universität Zürich.

Schweizer Bundesgesetz, Vorentwurf, 2015-10 - Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen