FHK warnt vor schematischer Beschleunigung bei familiengerichtlichen Verfahren

Frauenhauskoordinierung e.V. nimmt mit großem Interesse die Bemühungen der Bundesregierung zur Kenntnis, einen Rechtsschutz gegen überlange familiengerichtliche Verfahren zu regeln. Hierdurch soll die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 15.1.2015 umgesetzt werden.

Mit großer Sorge nimmt Frauenhauskoordinierung e.V. jedoch gleichzeitig die Rückmeldung aus der Praxis zur Kenntnis, dass häusliche Gewalt bei Verfahren zum Umgangsrecht zu wenig berücksichtigt wird. Viele Richter/-innen, die ohnehin einem enormem zeitlichen Druck ausgesetzt sind, stehen in einem Dilemma. Sie sollen zum einen das Beschleunigungsgebot aus § 155 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)/typo3/ und zum anderen den Amtsermittlungsgrundsatz aus § 26 FamFG beachten. Vor allem Verfahren, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls betreffen, sollen vorrangig und beschleunigt durchgeführt werden.

In einem Brief an die Berichterstatter-/innen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz im Bundestag fordert Frauenhauskoordinierung e.V., dass der Grundsatz des Beschleunigungsgebotes nicht uneingeschränkt und schematisch gehandhabt wird. In dem aktuellen Entwurf (Formulierungshilfe) soll sich jedoch vornehmlich daran orientiert werden, ob eine zu späte gerichtliche Entscheidung möglicherweise Bindungs- und Beziehungsverhältnisse – inklusive Kontaktabbruch - verändern oder verfestigen könnte. Bei der Reformierung des § 155 FamFG muss aber berücksichtigt werden, dass gerade bei Anhaltspunkten häuslicher Gewalt ein weiterer Ermittlungsschritt im Sinne des Kindeswohls erforderlich sein kann und eine Beschleunigung nicht in jedem Fall kindeswohldienlich ist./typo3/

 

Der Gesetzesentwurf ist für die Sitzung am 07. Juli 2016 im Bundestag aufgesetzt.