Leistungsausschluss für EU-Bürger_innen

Neues Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)

Am Donnerstag, den 01.12.2016 wurde vom Bundestag das neue Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und in der Sozialhilfe (SGB XII) verabschiedet und tritt mit seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

In dem Gesetz wird geregelt, dass Personen ohne materielles Aufenthaltsrecht aus dem Freizügigkeitsgesetz/EU ebenso wie Personen, die sich mit einem Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche in Deutschland aufhalten, sowie Personen, die ihr Aufenthaltsrecht nur aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 ableiten, von den Leistungen nach SGB II ausgeschlossen sind.  Leistungsausschlüsse aus dem SGB XII werden denjenigen im SGB II angepasst. Von nun an ist in SGB XII ein Anspruch für einen Zeitraum von einem Monat geschaffen, mit der Möglichkeit darlehensweise die Kosten für ein Rückfahrticket zu übernehmen. SGB II und im SGB XII sieht nun einen Leistungsanspruch nach eingetretener Verfestigung des Aufenthalts an. Nach fünf Jahren Aufenthalt in Deutschland wird ein gefestigter Aufenthalt angenommen.

Die GGUA Münster e.V. (Claudius Voigt) hat eine Übersicht erstellt, wann und in welchen Konstellationen EU-Bürger_innen nach der neuen Rechtslage Anspruch auf Sozialleistungen haben.