Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften (Bundesrats - Drucksache 704/10)

Etwa die Hälfte der Frauen, die Frauenhäuser aufgrund vorliegender häuslicher Gewalt aufsuchen, sind Migrantinnen. Sehr oft bringen sie ihre Kinder mit. Viele von ihnen haben keinen eigenständigen Aufenthaltsstatus. Nicht selten kehren die betroffenen Frauen aufgrund aufenthaltsrechtlicher Probleme in die gewaltgeprägte Beziehung zurück, statt von der Härtefallregelung des § 31 Aufenthaltsgesetz Gebrauch zu machen. Dafür gibt es verschiedene Gründe, z. T. bleiben sie aus Angst vor Abschiebung oder in Unkenntnis ihrer rechtlichen Möglichkeiten in den gewaltgeprägten Verhältnissen.


Die Inanspruchnahme der Härtefallregelung bei häuslicher Gewalt erweist sich in vielen Fällen in der Praxis als schwierig und kompliziert und wird daher nicht oft genutzt. Gründe dafür sind, dass die betroffenen Frauen die Zwangssituation, in der sie stecken, nachweisen müssen. Die Gewalt in der Familie wird in der Regel ohne Zeugen ausgeübt. Die schlechte Beweislage lässt auch RechtsanwältInnen Frauen häufig von Anträgen auf Härtefallregelungen abraten. Die oft psychisch schwer belasteten und traumatisierten Frauen bleiben aus Furcht, den Härtefall nicht nachweisen zu können, oder mit dem Verfahren zu scheitern und aus Sorge um eine Verschärfung der Gewalt in der gewaltgeprägten Ehe. Aus einer Praxisbefragung der Frauenhauskoordinierung im Jahr 2008 wissen wir, dass die Praxis der Ausländerämter in diesen Fällen sehr stark variiert: es gibt Fälle von einer schnellen Bearbeitungen der Anträge, sensiblem Umgang mit den traumatisierten Frauen und einer guten Kooperation mit den Frauenunterstützungseinrichtungen, z. B. unter Einbeziehung von Stellungnahmen des Frauenhauses zur Gewaltsituation. In der Mehrzahl aber beobachten wir lange Verfahrensdauern und leider auch demütigende und entwürdige Befragungen und Schuldzuweisungen an die gewaltbetroffenen Migrantinnen.


Ein Ausweg ist häufig für diese Frauen nach einer kurzen Erholung im Frauenhaus in die gewaltbeprägte Beziehung zurückzukehren und das Ende der Ehebestandszeit abzuwarten, um den eigenständigen Aufenthaltstitel nicht zu gefährden.


Eine Verlängerung der Ehebestandszeit wird daher für viele dieser Frauen und ihre Kinder auch zu einer entsprechenden Verlängerung dieses gewaltgeprägten Zustandes führen, mit weiteren für die Frauen und ihre Kinder zu befürchtenden Verletzungen und Beeinträchtigungen. Das stellt aus unserer Sicht eine Verletzung des Menschenrechtes auf ein gewaltfreies Leben für diese Frauen und Kinder dar.


Wir bitten Sie daher dringend, auf eine Heraufsetzung der Ehebestandszeit auf 3 Jahre zu verzichten.


Darüber hinaus halten wir dringend eine Vereinfachung des Härtefallverfahrens nach § 31 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz in Fällen der häuslichen Gewalt für erforderlich, die den betroffenen Frauen ohne bürokratische Hindernisse ermöglicht, zügig ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht zu erhalten, damit sie sich und ihre Kinder so schnell wie möglich aus einer gewaltgeprägten Beziehung befreien können. Denn, je länger eine gewaltgeprägte Beziehungsstruktur aufrechterhalten bleibt, desto schwieriger wird deren Beendigung und umso schwerer und nachhaltiger sind die gesundheitlichen und psychischen Auswirkungen auf die betroffenen Frauen, aber insbesondere auch auf die Kinder, die in diesen gewaltgeprägten Beziehungen aufwachsen müssen.


Schließlich möchten wir darauf hinweisen, dass es in Fällen häuslicher Gewalt sehr häufig Probleme mit der sogenannten „Residenzpflicht“ Geduldeter gibt, insbesondere dann, wenn die betroffene Frau aus Schutzgründen das Residenzgebiet verlassen muss und keine Zeit ist, eine entsprechende Erlaubnis der Ausländerbehörde einzuholen, oft auch mit kostenrechtlichen fatalen Folgen für die Finanzierung eines Aufenthaltes in einer Schutzeinrichtung. Hilfreich wäre eine Ausnahmeregelung von der räumlichen Beschränkung über Ländergrenzen hinaus, wenn aufgrund häuslicher Gewalt aus Schutzgründen anderweitig Schutz gesucht werden muss.


Wir möchten Sie bitten, unsere Anregungen in Ihren Beratungen zu berücksichtigen.