Bündnis Istanbul-Kovention: Forderungspapier zur Errichtung einer staatlichen Koordinierungsstelle

Bündnisses Istanbul-Konvention formuliert Empfehlungen zur Errichtung einer staatlichen Koordinierungsstelle im Sinne des Artikel 10 Istanbul-Konvention

Titelseite Forderungspapier BIK nach einer staatlichen Koordinierungssstelle zur Umsetzung der Istanbul-Konvention

Seit dem 01. Februar 2018 ist das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, auch bekannt als Istanbul-Konvention (IK), in Deutschland geltendes Bundesrecht und im Rahmen der Auslegung von Gesetzen zu berücksichtigen. Viele Vorgaben der IK sind jedoch nicht oder nur unzureichend umgesetzt und werden von den Gerichten, Behörden und anderen staatlichen Einrichtungen nicht in letzter Konsequenz angewandt.

Staatliche Koordinierungsstelle

Artikel 10 IK verpflichtet die Vertragsstaaten zur Errichtung einer oder mehrerer staatlicher Stellen, die für die Koordinierung, Umsetzung, Beobachtung und Bewertung der politischen und sonstigen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt verantwortlich sind. Die staatliche Koordinierungsstelle soll zudem die Wirksamkeit der Umsetzung politischer Ansätze und Maßnahmen bewerten. Wegen des föderalen Systems der Bundesrepublik Deutschland kann die Einrichtung einer gemeinsamen Koordinierungsstelle sinnvoll sein, um Maßnahmen bundesweit zu koordinieren.

Die in der Bundesrepublik auf Bund- und Länderebene bestehenden Vernetzungs- und Koordinierungsstrukturen zur Umsetzung der IK erfüllen diese Anforderungen bislang nicht. Mit dem nun veröffentlichten Forderungspapier fordert das Bündnis Istanbul-Konvention die zeitnahe Errichtungen einer staatlichen Koordinierungsstelle im Sinne der IK ein.

Das vollständige Forderungspapier ist unten stehend zum Downlaod verfügbar.