Frauenhäuser in der CoronaImpfV weiterhin nicht berücksichtigt - FHK nimmt Stellung

Endlich soll auch Personal in Kinderbetreuungseinrichtungen priorisiert Impfungen erhalten. Mitarbeitende von Frauenhäusern jedoch werden entgegen den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission und Frauenhauskoordinierung e.V. in den geplanten Änderungen der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus (CoronaImpfV) noch immer nicht als priorisiert berücksichtigt. FHK nahm dazu am 23. Februar 2021 erneut Stellung.

Frauenhauskoordinierung (FHK) begrüßt, dass nun auch Personen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege und an Grundschulen tätig sind, in den Kreis der mit hoher Priorität zu impfenden Personen aufgenommen werden sollen.

Impfbedarf für Frauenhaus-Mitarbeiter_innen

Gleichzeitig ist es aus Sicht von FHK ebenso notwendig, Mitarbeitende in Frauenhäusern in diesen Kreis aufzunehmen. Frauenhäuser sind als Schutzunterkünfte, in denen Frauen und Kinder gemeinsam leben, besonders von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen. Durch die Vielzahl an Menschen, die unter einem Dach wohnen, sowie die oft beengten Verhältnisse ist das Infektionsrisiko für die Bewohner_innen und für Mitarbeitende dort besonders hoch. Gleichzeitig ist die Arbeit von Frauenhäusern - gerade in Pandemie-Zeiten - als absolut systemrelevant einzustufen, da Frauenhäuser für von Gewalt betroffene Frauen und Kinder oft die erste Anlaufstelle und Schutzeinrichtung sind. Wenn Frauenhäuser jedoch nicht arbeiten können, weil sie unter Quarantäne stehen und/ oder einzelne Mitarbeitende wegen Krankheit ausfallen, bleiben diese Frauen und ihre Kinder ohne Hilfe.

Um die Funktionsfähigkeit von Frauenhäusern auch während der Corona-Pandemie zu gewährleisten, ist es absolut notwendig, dass Mitarbeitende und auch Bewohner_innen, die oft für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr oder länger im Frauenhaus bleiben, frühzeitig gegen das Coronavirus geimpft werden. Dieser Ansicht ist nicht zuletzt auch die Ständige Impfkommission (STIKO), die ebenfalls in jeder Empfehlung zur CoronaImpfV Frauenhäuser unter Stufe 3 ihrer Priorisierungsempfehlung unter Gemeinschaftsunterkünften auflistet. FHK bedauert es sehr, dass diese Empfehlung noch immer keinen Eingang in die CoronaImpfV gefunden hat.

Impfung als Kontaktpersonen zu schwangeren Frauen?

Auf eine Anfrage mehrerer Abgeordneter der Bundestagsfraktion DIE LINKE über Corona-Hilfsmaßnahmen für das Hilfesystem bei Gewalt an Frauen hat das BMFSFJ geantwortet, dass Mitarbeitende in Frauenhäusern über den Umweg des § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b CoronaImpfV als enge Kontaktpersonen von schwangeren Frauen eine Impfung erhalten könnten und darüber der Empfehlung der STIKO Genüge getan sei.2 Dies kann den Bedarfen in Frauenhäusern nicht gerecht werden. Tatsächlich waren in den Jahren 2018 und 2019 ca. 6 % der Frauenhausbewohner_innen schwanger. In absoluten Zahlen sind das mehr als 400 Frauen. Bei einer Gesamtzahl von ca. 353 Frauenhäusern in Deutschland bedeutet das, dass statistisch sowieso in jedem Frauenhaus eine schwangere Frau unterkommt. Darüber hinaus ermöglichen es die personellen Kapazitäten in den Frauenhäusern nicht, dass nur eine mitarbeitende Person mit der jeweiligen Schwangeren Kontakt hat. Der Umweg, eine Impfung über § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b CoronaImpfV zu begründen, ist insofern nicht nur aufwendig und unsachgemäß, sondern auch widersprüchlich zum gewollten Zweck. Er wird zudem weder dem Schutz schwangerer Personen noch aller anderen Bewohner_innen und Mitarbeitenden der Frauenhäuser gerecht.

Unsere Forderung

Aus diesen Gründen schlagen wir wiederholt folgende ergänzende Änderung der CoronaImpfV vor:
In § 3 Abs. 1 wird ergänzt:
„8a. Personen, die sich in Frauenhäusern und vergleichbaren Schutzunterkünften aufhalten oder dort tätig sind“.

Diese Änderung soll dazu beitragen, das Hilfesystem für gewaltbetroffene Frauen und ihre Kinder auch während der Corona-Pandemie aufrecht zu erhalten. Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich insbesondere auch aus den Art. 22 und 23 der von Deutschland ratifizierten Istanbul-Konvention.