Initiativ-Stellungnahme von FHK zu Änderungsanträgen zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung & insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19

Frauenhauskoordinierung e.V. (FHK) kritisiert: Auch in den Änderungsanträgen von SPD, von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der FDP spielen gewaltbetroffene Frauen und ihre Kinder sowie Frauenhäuser keine Rolle.

Erste Seite FHK-Stellungnahme Infektionsschutzgesetz September 2022

Wir beziehen uns auf die Änderungsanträge der Fraktionen der SPD, von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der FDP. Leider können wir die Berücksichtigung gewaltbetroffener Frauen und ihrer Kinder nicht feststellen. Wir haben dabei die besondere Stellung von Frauenhäusern[1] und die Situation der Bewohner*innen, ihrer Kinder und die der Mitarbeiter*innen im Blick.

Die bisher geltenden Regelungen, aber nun auch die Änderungsvorschläge klammern Frauenhäuser aus. Diese müssen als Anlauf- und Schutzstelle durchgängig offen und betriebsfähig bleiben. In diesen Kriseneinrichtungen besteht zudem ein hoher Schutzanspruch besonders vulnerabler Personen und der Institution Frauenhaus an sich. Dort treffen auf engem Raum Frauen und Kinder aus prekären Lebensverhältnissen, schwangere Frauen, auch Frauen und Kinder mit chronischen Erkrankungen und eine hohe Zahl von Ungeimpften aufeinander. Es drohen aufgrund von Personalnotstand, Quarantäne, positiven Covid-Fällen unter Bewohner*innen und Mitarbeiter*innen Einschränkungen in den Schutz- und Beratungsleistungen sowie Aufnahmestopps.

Es geht um eine Priorisierung bei Impfungen, kostenfreien Zugang zu Corona-Tests für Bewohner*innen und Mitarbeiter*innen von Frauenhäusern und die Finanzierung von Hygienemaßnahmen. Deshalb müssen diese Gewaltschutzeinrichtungen bei den Regelungen zum Infektionsschutz einen Platz erhalten bzw. durch Verordnungsermächtigungen in Landesregelungen berücksichtigt werden können. In § 28 b Infektionsschutzgesetz sollten über die in Absatz 2 Nummer 1 c) genannten Einrichtungen hinaus auch Frauenhäuser und vergleichbare Schutzunterkünfte als Orte aufgenommen werden, in denen eine Maskenpflicht eine Schutzmaßnahme sein kann. Ebenso sind sie über die in Absatz 2 Nummer 3 c) genannten Einrichtungen hinaus aufzunehmen, um durch Testung die Ausbreitung des Virus eindämmen zu können.

Die Bundesregierung hat sich im aktuellen Koalitionsvertrag dem Thema „Gewalt gegen Frauen und Kinder“ und der Umsetzung der von Deutschland ratifizierten Istanbul-Konvention verschrieben. Dies muss auch durch bestmöglichen Infektionsschutz deutlich werden.

 


[1] Unter diesen Begriff werden gleichfalls Schutzwohnungen oder sog. Second-Stage-Wohnungen gefasst.