Leistungen für Unterkunft und Heizung bei Personen unter 25 Jahren nach § 22 Abs. 2 a SGB II - Neue Empfehlungen des Deutschen Vereins

Mitte 2006 wurden die Vorschriften über die Kosten für Unterkunft und Heizung für Personen uner 25 Jahren verschärft. Seit dem 01.04.2006 werden Leistungen für Unterkunft und Heizung nach einem Umzug für Personen unter 25 Jahren nur erbracht, wenn eine Zusicherung zum Umzug durch den kommunalen Träger vor Abschluss des Vertrages erteilt wurde (§ 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II). Nach der Gesetzesbegründung betrifft dies Personen, die erstmalig eine Wohnung beziehen wollen.

Eine Zusicherung ist zu erteilen, wenn der/die Betroffene aus "schwerwiegenden sozialen Gründen" oder aus "sonstigen ähnlich schwerwiegenden Gründen" nicht die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann (§ 22 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 und 3).

Der Deutsche Verein hat Empfehlungen erarbeitet, die bei einer Konkretisierung dieser unbestimmten Begriffe hilfreich sind.