Migrantinnen und Sozialleistungen im Frauenhaus

Ausländische Frauen, die in ein Frauenhaus gehen müssen, haben unterschiedliche Aufenthaltsrechte. Sind sie mittellos, müssen Sozialleistungen beantragt werden. In Betracht kommen Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem SGB II (ALG II) oder dem SGB XII (Sozialhilfe), je nach dem, welchen Aufenthaltstitel die einzelnen Frauen haben.

Das Rechtsinfo kann bei FHK e.V. angefordert werden.