Der Entwurf für das 3. BMGÄndG ist getragen von dem zunächst zu begrüßenden Ansatz, den Schutz von bedrohten und gefährdeten Personen zu verbessern. Eine einfache Meldeauskunft ist an erhöhte Anforderungen geknüpft, so dass nicht ohne Weiteres Wohnanschriften herausgefunden werden können. Auskunftssperren sollen leichter verhängt und von vornherein für vier Jahre ausgesprochen werden. Bei deren Eintragung dürfen Familienangehörige nicht gemeinsam auf einer Meldebescheinigung genannt werden. Das melderechtliche Verfahren soll durch Digitalisierung erleichtert werden.
Bei näherer Betrachtung wird deutlich, dass hier in erster Linie Mandatsträger und Personen, die sich beruflich oder ehrenamtlich engagieren, beispielsweise im kommunalpolitischen Bereich, im Fokus stehen.
Verbesserungen für gewaltbetroffene Frauen verpasst
FHK bedauert die vertane Chance, den Schutz für Betroffene geschlechtsspezifischer Gewalt wie auch für deren Unterstützer*innen auszuweiten. Der Gesetzentwurf sieht weiterhin keine gesetzliche Regelung zur Auskunftssperre vor. Zwar dürften die Voraussetzungen für gewaltbetroffene Frauen, die Zuflucht in einem Frauenhaus suchen, vorliegen – jedoch fehlt es an einer Klarstellung, dass es keiner umfangreichen Nachweise bedarf.
Selbst bei einer erleichterten Einrichtung einer Auskunftssperre bleibt zudem das Problem, dass die Meldung unter der sogenannten Klaradresse erfolgt, also der tatsächlichen Anschrift der Schutzunterkunft. Die Anschrift des Frauenhauses wird im Melderegister erfasst und auf den Ausweisdokumenten der Betroffenen sichtbar vermerkt.
FHK setzt sich seit langem dafür ein, dass eine melderechtliche Lösung gefunden wird. Obwohl es entsprechende Beschlüsse und Absichtserklärungen seitens der Politik gibt, bleibt diese Leerstelle im Gesetzentwurf bestehen. Bereits in vergangenen Stellungnahmen hatte FHK auf diese Schutzlücken aufmerksam gemacht.
Die vollständige Stellungnahme finden Sie unten stehen zum Download.